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Alkoholhaltige Getränke-Verordnung – AGeV

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1(Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 2003, 1261)

1.
Sensorische Vorbedingungen
Die nachfolgenden Vorbedingungen werden auf JA/NEIN-Entscheidung geprüft; dabei bedeutet NEIN den Ausschluss von der weiteren Prüfung.
a)

3Farbe: typisch - goldgelb bis goldbraun
b)
Klarheit: typisch - blank, glanzhell
2.
Sensorische Prüfmerkmale und Qualitätszahl
a)
Punkteskala
  Punkte Intervalle Qualitätsbeschreibung
  5 4,50 - 5,00 hervorragend
  4 3,50 - 4,49 sehr gut
  3 2,50 - 3,49 gut
  2 1,50 - 2,49 zufrieden stellend
  1 0,50 - 1,49 nicht zufrieden stellend
  0   keine Bewertung, d.h. Ausschluss
des Erzeugnisses


b) Sensorische Prüfmerkmale und Möglichkeiten der
Punktvergabe
Prüfmerkmal: Möglichkeit der Punktvergabe
Geruch 5,0 4,5 4,0 3,5 3,0 2,5 2,0 1,5 1,0 0,5 0
Geschmack 5,0 4,5 4,0 3,5 3,0 2,5 2,0 1,5 1,0 0,5 0
Harmonie 5,0 4,5 4,0 3,5 3,0 2,5 2,0 1,5 1,0 0,5 0
Harmonie ist das Zusammenwirken von Geruch, Geschmack und den anderen in § 2 Nr. 6 genannten sensorischen Vorbedingungen.
4Ihre Bewertung darf gegenüber Geruch und Geschmack um höchstens 1,0 Punkt nach oben abweichen.

5Sind Geruch und Geschmack unterschiedlich bewertet, so gilt jeweils die höhere Punktzahl.

6Jedes Prüfmerkmal ist einzeln zu bewerten und seine Punktzahl niederzuschreiben.

7Nach Bewertung aller Prüfmerkmale dürfen die niedergeschriebenen Punktzahlen noch korrigiert werden.

8Alle Prüfmerkmale sind gleich wichtig (jeweils Gewichtungsfaktor 1).
c)

9Mindestpunktzahl und Qualitätszahl
Die Mindestpunktzahl für jedes einzelne Prüfmerkmal ist 1,50. Die durch drei geteilte Summe der für Geruch, Geschmack und Harmonie erteilten Punkte ergibt die Qualitätszahl.
10Die Qualitätszahl muss für Deutschen Weinbrand mindestens 1,50 betragen.

Neugefasst durch Bek. v. 30.6.2003 I 1255;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.10.2021 I 4683
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26